Gesetze / Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
VwDVG§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2025 I Nr. 354
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2022 I S. 2727
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2018 I S. 2637
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